Krankenkasse anmelden in der Schweiz
Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz besteht eine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung. Erfahren Sie hier, wie Sie die richtige Krankenversicherung für Ihre Bedürfnisse finden und welche Fristen Sie einhalten müssen. Informieren Sie sich über die Unterschiede zwischen Grund- und Zusatzversicherungen, lernen Sie wichtige Fristen kennen und erfahren Sie, wie Sie Ihre Wahlfreiheit bei der Wahl Ihrer Krankenversicherung erhalten.
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Wichtige Fristen
Wenn Sie neu in der Schweiz sind, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Ankunft bei einer Krankenkasse anmelden. Wenn Sie bereits in der Schweiz leben und Ihre Versicherung kündigen möchten, müssen Sie dies spätestens bis zum 30. November tun.
Informationen anfordern
Die richtige Wahl treffen
Vergleichen, beraten, entscheiden
Wenn Sie sich bei einer Krankenkasse anmelden, sollten Sie sich zuvor ausgiebig informieren, sich beraten lassen und die verschiedenen Angebote vergleichen. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie die richtige Entscheidung treffen und eine Krankenversicherung finden, die Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht. Nehmen Sie sich daher Zeit, um sich mit den verschiedenen Krankenkassen und ihren Leistungen vertraut zu machen, bevor Sie sich für eine Anmeldung entscheiden.
Mitten im Monat in der Schweiz angekommen?
Die Prämie für die Grundversicherung ist teilbar, was bedeutet, dass die Versicherer taggenaue Prämien berechnen müssen, wenn Sie in die Schweiz ein- oder auswandern. Das ist fair und transparent für alle Beteiligten und vermeidet unnötige Kosten. Sie zahlen nur für den Zeitraum, in dem Sie auch wirklich versichert waren.
Was passiert bei verspäteter Anmeldung?
Angefallene Ausgaben werden von der Krankenversicherung auch rückwirkend bis Versicherungsbeginn erstattet. Daher ist es erforderlich auch die Prämien rückwirkend zu entrichten. Wenn Sie die Dreimonatsfrist nicht einhalten, müssen Sie einen Zuschlag zahlen. In diesem Fall werden bereits entstandenen Auslagen nicht erstattet. Wenn die vom Kanton beauftragte Behörde feststellt, dass Sie Ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind, wird Ihnen automatisch ein Versicherer zugewiesen. In diesem Fall haben Sie keine Möglichkeit, den Versicherer selbst auszuwählen.
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