Prämienverbilligung

Wer die Krankenkassenprämie im Verhältnis zum Einkommen nicht tragbar bezahlen kann, hat Anspruch auf eine kantonale Prämienverbilligung.

Wer hat Anspruch?

Alle Kantone sind gesetzlich verpflichtet, Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei den Prämien zu unterstützen. Die genauen Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Höhe der Verbilligung werden jedoch von jedem Kanton individuell festgelegt.

Wie wird die Prämienverbilligung berechnet?

Grundlage bilden in der Regel das steuerbare Einkommen und Vermögen des Haushalts sowie die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, insbesondere Kinder in Ausbildung. Familien mit mehreren Kindern erhalten in vielen Kantonen einen höheren Anspruch.

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung?

  • In manchen Kantonen erfolgt die Prüfung automatisch anhand der Steuererklärung, in anderen ist ein separater Antrag bei der zuständigen kantonalen Stelle nötig.
  • Fristen und Formulare unterscheiden sich je nach Kanton — informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse.
  • Ein Wohnortwechsel in einen anderen Kanton kann den Anspruch verändern und sollte neu geprüft werden.

Prämienverbilligung und Kassenwahl

Die Prämienverbilligung wird unabhängig davon ausbezahlt, welche Krankenkasse Sie wählen. Es lohnt sich daher, trotz Anspruch auf Verbilligung die güngstigste verfügbare Krankenkasse zu wählen, um die Belastung zusätzlich zu senken.

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